Das BFSG im Überblick: Warum Barrierefreiheit jetzt Gesetz ist
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist die deutsche Umsetzung der europäischen Richtlinie (EU) 2019/882 — dem European Accessibility Act (EAA). Das Gesetz wurde am 16. Juli 2021 erlassen (BGBl. 2021 I S. 2970) und ist seit dem 28. Juni 2025 verbindlich anzuwenden. Es verpflichtet private Unternehmen erstmals dazu, bestimmte Produkte und Dienstleistungen so zu gestalten, dass sie für Menschen mit Behinderungen, älteren Personen und Menschen mit vorübergehenden Einschränkungen ohne besondere Erschwernis nutzbar sind.
Die Tragweite ist erheblich: Nach Angaben der Bundesregierung leben in Deutschland rund 13 Millionen Menschen mit Beeinträchtigungen. Das BFSG schafft einheitliche Standards, die nicht nur gesellschaftlich notwendig, sondern auch wirtschaftlich sinnvoll sind: Barrierefreie Websites erreichen eine größere Zielgruppe, verbessern die Nutzererfahrung und stärken das SEO-Ranking.
| Aspekt | Details |
|---|---|
| Gesetz | Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) |
| EU-Grundlage | Richtlinie (EU) 2019/882 — European Accessibility Act |
| In Kraft seit | 28. Juni 2025 (§ 1 BFSG) |
| Verordnung | BFSGV vom 15. Juni 2022 (BGBl. I S. 928) |
| Technischer Standard | EN 301 549 / WCAG 2.1 Level AA |
| Bußgelder | Bis 100.000 € / bis 10.000 € (§ 37 BFSG) |
| Ausnahme | Kleinstunternehmen bei Dienstleistungen (§ 3 Abs. 3 BFSG) |
| Zuständigkeit | Marktüberwachungsbehörden der Bundesländer |
Wer ist betroffen? Anwendungsbereich des BFSG
Das BFSG richtet sich an alle privaten Wirtschaftsakteure, die bestimmte Produkte (§ 1 Abs. 2 BFSG) oder Dienstleistungen (§ 1 Abs. 3 BFSG) für Verbraucher (B2C) anbieten. Reine B2B-Angebote sind ausgenommen — allerdings nur, wenn eindeutig erkennbar ist, dass sich das Angebot ausschließlich an Geschäftskunden richtet.
Betroffene Produkte
- Computer und Betriebssysteme für Verbraucher
- Smartphones, Tablets und andere Universalrechner
- Selbstbedienungsterminals: Geldautomaten, Fahrausweisautomaten, Check-in-Automaten, Zahlungsterminals
- Verbraucherendgeräte für elektronische Kommunikationsdienste
- E-Book-Reader und zugehörige Software
Betroffene Dienstleistungen
- Elektronischer Geschäftsverkehr — Online-Shops, Buchungsplattformen, digitale Vertragsabschlüsse
- Bankdienstleistungen für Verbraucher
- Elektronische Kommunikationsdienste
- Dienstleistungen im überregionalen Personenverkehr
- E-Books und audiovisuelle Mediendienstleistungen
Wer ist ausgenommen?
Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, sind gemäß § 3 Abs. 3 BFSG ausgenommen, wenn sie weniger als zehn Personen beschäftigen und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz erzielen. Wichtig: Kleinstunternehmen, die Produkte herstellen, sind nicht ausgenommen.
Praxisbeispiel: Ein Online-Shop für Büroausstattung mit 15 Mitarbeitern, der an Endverbraucher verkauft, ist voll betroffen. Ein reiner B2B-Großhändler, der ausschließlich an Unternehmen liefert und dies klar kommuniziert, fällt nicht unter das Gesetz.
Technische Anforderungen: WCAG 2.1 und EN 301 549
Die konkreten Anforderungen ergeben sich aus der BFSGV und dem harmonisierten europäischen Standard EN 301 549, der auf die WCAG 2.1, Level AA verweist. Die WCAG basieren auf vier Grundprinzipien:
1. Wahrnehmbar (Perceivable)
Inhalte müssen von allen Nutzern wahrgenommen werden können: Alternativtexte für Bilder, Untertitel für Videos, ausreichende Farbkontraste (mindestens 4,5:1 für Fließtext, 3:1 für große Schrift) und Vergrößerbarkeit ohne Informationsverlust.
2. Bedienbar (Operable)
Alle Funktionen müssen per Tastatur bedienbar sein. Nutzer benötigen ausreichend Zeit, Inhalte dürfen keine Anfälle auslösen, und eine klare Navigation muss vorhanden sein.
3. Verständlich (Understandable)
Texte müssen lesbar und vorhersagbar sein. Formulare benötigen klare Beschriftungen und hilfreiche Fehlermeldungen. Die Seitensprache muss im HTML deklariert werden.
4. Robust (Robust)
Der Code muss von assistiven Technologien wie Screenreadern zuverlässig interpretiert werden können: valides HTML, korrekte ARIA-Attribute, semantische Dokumentstruktur.
| Kriterium | Anforderung | Typische Fehler |
|---|---|---|
| 1.1.1 Alternativtexte | Alle Bilder haben alt-Texte | Fehlende alt-Attribute |
| 1.4.3 Kontrast | Mind. 4,5:1 (Text), 3:1 (große Schrift) | Hellgrauer Text auf Weiß |
| 2.1.1 Tastatur | Alles per Tastatur bedienbar | Dropdown nur per Maus |
| 2.4.1 Skip-Navigation | „Zum Inhalt springen"-Link | Fehlender Skip-Link |
| 2.4.7 Fokus sichtbar | Sichtbarer Fokusindikator | outline: none ohne Alternative |
| 3.1.1 Sprache | lang-Attribut im <html> | Fehlendes lang-Attribut |
| 3.3.2 Beschriftungen | Formulare mit <label> | Nur Placeholder |
| 4.1.2 Name, Rolle, Wert | ARIA korrekt gesetzt | Custom-Widgets ohne role |
Pflichten nach Rolle: Was Hersteller, Händler und Dienstleister tun müssen
Hersteller
Hersteller tragen die weitreichendsten Pflichten: Konformitätsbewertungsverfahren (Anlage 2 BFSG), EU-Konformitätserklärung (§ 18 BFSG), CE-Kennzeichnung (§ 19 BFSG), technische Dokumentation mit fünf Jahren Aufbewahrungspflicht. Bei nicht-konformen Produkten: Korrekturmaßnahmen bis hin zum Rückruf.
Importeure
Dürfen nur konforme Produkte in den Verkehr bringen. Müssen prüfen, ob der Hersteller seine Pflichten erfüllt hat. Lagerung darf Barrierefreiheitsfunktionen nicht beeinträchtigen.
Händler
Dürfen nicht-konforme Produkte nicht vertreiben. Bei Verdacht auf Nicht-Konformität: Verkaufsstopp und Meldung an Hersteller oder Marktüberwachungsbehörde.
Dienstleistungserbringer
Website, App oder Plattform muss barrierefrei sein. Pflicht zur Veröffentlichung einer Barrierefreiheitserklärung (§ 14 BFSG) mit Beschreibung des Konformitätsstands und Feedback-Verfahren.
Bußgelder, Abmahnungen und Sanktionen
Behördliche Sanktionen (§ 37 BFSG)
Schwere Verstöße (nicht-konforme Produkte, fehlende CE-Kennzeichnung): bis zu 100.000 Euro. Leichtere Verstöße (fehlende Dokumentation, Informationsmängel): bis zu 10.000 Euro. Zusätzlich: Nachbesserungsfristen, Folgekontrollen, Vertriebsuntersagung.
Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen
Mitbewerber und Verbraucherschutzverbände können abmahnen. Streitwerte typischerweise 10.000–25.000 Euro. Bei Wiederholung: Vertragsstrafen im vier- bis fünfstelligen Bereich. Erste Abmahnwellen im E-Commerce sind bereits dokumentiert.
Reputationsschäden
Verbände und Betroffene nutzen zunehmend Öffentlichkeit und soziale Medien, um auf nicht-barrierefreie Angebote aufmerksam zu machen.
| Verstoß | Bußgeld | Beispiel |
|---|---|---|
| Nicht-konformes Produkt | Bis 100.000 € | Tablet ohne Screenreader-Kompatibilität |
| Fehlende CE-Kennzeichnung | Bis 100.000 € | CE-Zeichen ohne Konformitätsverfahren |
| Fehlende Barrierefreiheitserklärung | Bis 10.000 € | Online-Shop ohne Erklärung |
| Verletzung der Auskunftspflicht | Bis 10.000 € | Keine Kooperation mit Behörde |
Umsetzung: Schritt für Schritt zur Konformität
Schritt 1: Betroffenheit prüfen
Art der Produkte/Dienstleistungen, Zielgruppe (B2C vs. B2B), Unternehmensgröße klären. Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit bietet einen interaktiven BFSG-Check. Die Leitlinien des BMAS erläutern das Gesetz anhand praktischer Beispiele.
Schritt 2: Audit durchführen
Barrierefreiheits-Audit mit Tools wie WAVE, axe DevTools oder Lighthouse. Für rechtsverbindliche Bewertung: externen Auditor beauftragen. Unseren kostenlosen Schnellcheck oben für eine erste Orientierung nutzen.
Schritt 3: Priorisieren und Maßnahmenplan erstellen
Kritische Probleme (fehlende Tastaturnavigation, unzureichende Kontraste) zuerst. Realistischer Zeitplan mit Verantwortlichkeiten und Budget.
Schritt 4: Technisch umsetzen
Frontend-Entwicklung (HTML, CSS, JS), Content-Pflege (Alt-Texte), UX-Design (Kontraste, Fokus), CMS-Konfiguration. Team schulen — insbesondere Redakteure.
Schritt 5: Barrierefreiheitserklärung veröffentlichen
Gut auffindbar im Footer. Stand der Barrierefreiheit beschreiben, Einschränkungen benennen, Feedback-Verfahren anbieten.
Schritt 6: Laufend überwachen
Jedes Update kann die Konformität beeinflussen. Mindestens quartalsweise prüfen. Barrierefreiheitsprüfungen in den Deployment-Prozess integrieren.
Vollständige Compliance-Checkliste für Entwickler
Diese Checkliste deckt die wesentlichen BFSG-Anforderungen auf Basis der WCAG 2.1 Level AA ab. Drucken Sie sie aus oder leiten Sie sie an Ihren Entwickler weiter.
HTML und Dokumentstruktur:Bilder und Medien:
- lang-Attribut im <html>-Tag gesetzt (z. B. lang="de")?
- Seitentitel (<title>) eindeutig und beschreibend?
- Überschriftenhierarchie logisch (h1 → h2 → h3, keine Ebenen übersprungen)?
- Semantische HTML5-Elemente (<nav>, <main>, <article>, <aside>, <footer>)?
- Skip-Navigation: „Zum Inhalt springen"-Link als erstes fokussierbares Element?
- Valides HTML ohne Parser-Fehler?
Farben und Kontraste:
- Alle informativen Bilder haben aussagekräftige alt-Texte?
- Dekorative Bilder mit alt="" oder role="presentation"?
- Videos mit Untertiteln? Audioinhalte mit Transkript?
- Keine automatisch abspielenden Medien ohne Stoppfunktion?
Tastatur und Navigation:
- Kontrast mindestens 4,5:1 (normaler Text), 3:1 (großer Text)?
- Informationen nicht ausschließlich über Farbe vermittelt?
- Fokus-Indikatoren mit ausreichendem Kontrast?
- Links im Fließtext auch ohne Farbe erkennbar?
Formulare:
- Alle interaktiven Elemente per Tastatur erreichbar und bedienbar?
- Keine Tastaturfallen?
- Logische Tab-Reihenfolge (DOM = visuell)?
- Sichtbarer Fokusindikator auf allen fokussierbaren Elementen?
- Dropdown-Menüs per Tastatur (Enter/Escape)?
- Modale Dialoge mit Focus Trap?
Responsive und Zoom:
- Jedes Feld hat ein zugeordnetes <label> (for/id)?
- Pflichtfelder mit aria-required="true"?
- Fehlerhafte Felder mit aria-invalid="true"?
- Fehlermeldungen konkret und lösungsorientiert?
- Formulargruppen mit <fieldset>/<legend>?
BFSG-spezifische Pflichten:
- Bei 200 % Zoom nutzbar ohne horizontales Scrollen?
- Kein viewport mit maximum-scale=1 oder user-scalable=no?
- Touch-Ziele mindestens 44×44 CSS-Pixel?
- Barrierefreiheitserklärung veröffentlicht und verlinkt (Footer)?
- Feedback-Mechanismus für Barrierefreiheits-Probleme?
- Cookie-Banner barrierefrei bedienbar?
- PDF-Dokumente barrierefrei (getaggt)?
- Technische Dokumentation archiviert (5 Jahre)?
Übergangsfristen und Ausnahmen
| Gegenstand | Frist | Erläuterung |
|---|---|---|
| Websites und Online-Shops | Keine Übergangsfrist | Seit 29. Juni 2025 barrierefrei |
| Dienstleistungen mit betroffenen Produkten | Bis 27. Juni 2030 | 5-Jahres-Frist |
| Selbstbedienungsterminals | Bis 28. Juni 2040 | 15-Jahres-Frist für Bestandsterminals |
| Zeitbasierte Medien | Ausgenommen | Aufgezeichnete Audio-/Video-Dateien |
Unverhältnismäßige Belastung (§ 17 BFSG)
Eng gefasste Ausnahme. Setzt eine dokumentierte Bewertung voraus. Muss der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen nachgewiesen und regelmäßig überprüft werden. Kein Freibrief.
Häufige Fragen zum BFSG
Gilt das BFSG für reine B2B-Websites?
Grundsätzlich nicht. Aber wenn eine Website auch Privatkunden anspricht, fällt sie unter das Gesetz. Die Abgrenzung muss eindeutig erkennbar sein.
Müssen bestehende Websites umgebaut werden?
Ja. Websites fallen nicht unter die Übergangsfristen und müssen seit dem 29. Juni 2025 konform sein.
Welche Tools kann ich für einen Selbsttest nutzen?
WAVE (Browser-Extension), axe DevTools (Chrome), Google Lighthouse (Chrome DevTools), WebAIM Contrast Checker. Automatisierte Tools finden 30–50 % der Probleme. Zusätzlich unseren kostenlosen Schnellcheck oben nutzen.
Was muss in der Barrierefreiheitserklärung stehen?
Stand der Barrierefreiheit, bekannte Einschränkungen, Feedback-Mechanismus, Kontaktdaten. Gut auffindbar im Footer verlinken.
Werden auch die Produkte im Online-Shop barrierefrei sein müssen?
Der Shop als Dienstleistung muss barrierefrei sein (Oberfläche, Bestellprozess, Zahlung). Die angebotenen Produkte nur, wenn sie selbst unter § 1 Abs. 2 BFSG fallen (Computer, Smartphones etc.).